Rechtliche Entwicklungen und Präjudizien - Wirtschaftsrecht in der Praxis

Im Rahmen der spezifischen Tätigkeitsfelder ergeben sich häufig Fallkonstellationen und Entwicklungen, die für eine Vielzahl der Rechtsanwender bedeutsam sind.

Das gilt insbesondere für die Entscheidungen des BGH und der Obergerichte sowie Entwicklungen der Gesetzgebung, die regelmäßig von zentraler Bedeutung sein können für die rechtliche Bewertung einer Angelegenheit.

Praxisthemen:

10/2018: Urteil des Kammergericht Berlin zu Bitcoins stellt BaFin-Praxis in Frage

Die jüngste Entscheidung des Kammergerichts Berlin hat für erheblichen Wirbel in der Branche gesorgt. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Handel mit Bitcoin als Straftat geahndet werden kann. In diesem Zusammenhang kam das Kammergericht zu der Einschätzung, dass Bitcoin (und andere virtuelle Währungen) nicht als Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) angesehen werden können. Die Einzelheiten der Urteilsbegründung können Sie hier nachlesen. Kontrovers wird dies vor allem deshalb diskutiert, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit dem Jahr 2013 diesen Punkt anders bewertet. Sie stuft virtuelle Währungen als Rechnungseinheiten ein und hat darauf ihre gesamte Verwaltungspraxis ausgerichtet, also insbesondere auch die Frage, welche Geschäfte und Geschäftsmodelle unter Erlaubnisvorbehalt nach dem KWG stehen.

Dabei muss man einige wichtige rechtliche Aspekte im Blick behalten: Erstens ist diese Entscheidung "nur" vom Kammergericht Berlin, also einem Oberlandesgericht gleichgestellt und eben nicht eine Entscheidung des BGH. Es ist nicht gesagt, dass alle anderen Gerichte dem folgen. Zweitens handelte es sich bei der vorliegenden Entscheidung um ein Strafurteil. Für ein solches gelten aus rechtsstaatlichen Gründen strengere Maßstäbe, was die gesetzliche Normierung der Strafbarkeit angeht. Daher kann die BaFin weiterhin die Auffassung vertreten, dass es sich verwaltungsrechtlich um Rechnungseinheiten handelt. 

Selbst wenn also ein Berliner Bürger möglicherweise erst einmal nicht mehr mit einer Strafverfolgung rechnen muss, kann man nicht dazu raten, jetzt solche Geschäftsmodelle ohne Erlaubnis zu betreiben. Denn die BaFin kann abseits der Strafverfolgung aufsichtsrechtlich weiterhin Unterlassungs- und Abwicklungsbescheide erlassen. Diese sind als Verwaltungsakte sofort vollziehbar, so dass die BaFin weiterhin in der Lage wäre, jeden gewerblichen Handel im Zweifel auch polizeilich zu unterbinden, solange nicht die oberen Verwaltungsgerichte auf die Linie des Kammergerichts eingeschwenkt sind. 

Ob die Verwaltungsgerichte hier genauso entscheiden (würden), ist schwer einzuschätzen. RA Mirko Sprengnether hatte zwar bereits im Jahr 2014 im Rahmen einer Fachpublikation deutliche Zweifel daran geäußert, ob Bitcoin und andere virtuelle Währungen unter den Begriff der Rechnungseinheiten gefasst werden können (Sprengnether/Wächter, "Aufsichtsrechtliche Hürden für 'virtuelle Währungen' am Beispiel von Bitcoin", in: Recht der Finanzinstrumente“, Ausgabe 2.2014, S. 114 ff.). Dabei kam vor allem zum Tragen, dass der Begriff der Rechnungseinheiten historisch gesehen aus einem ganz anderen Kontext stammt und mit anderer Intention in das KWG eingeführt worden war.

Andererseits ist rechtlich aber auch zu berücksichtigen, dass der BaFin verwaltungsrechtlich bei der Auslegung der Gesetze möglicherweise ein größerer Beurteilungsspielraum zusteht. Deshalb ist es trotz guter Argumente durchaus denkbar, dass die Verwaltungsgerichte anders entscheiden als das Kammergericht und auf der Linie der BaFin bleiben. 

Auch ein anderer Aspekt spricht dagegen, dass sich die Verwaltungspraxis ändert: Im Mai ist eine neue EU-Richtlinie in Kraft getreten, die die Länder ohnehin verpflichtet, die Bitcoin-Händler und Wallet-Betreiber in die Geldwäscheregulierung aufzunehmen. Es liegt daher nahe, dass der gesetzgeberischen Handlungsbedarf, der wegen der EU-Richtlinie ohnehin besteht, genutzt wird, um gesetzlich den gewünschten Status abzusichern. Denn angesichts der bestehenden Risiken für die Verbraucher ist das Bedürfnis der BaFin, Bitcoin-Geschäftsmodelle in der Regulierung zu halten, durchaus nachvollziehbar.

Folgerichtig hat die BaFin jedenfalls nach bisherigen Erkenntnissen nicht die Absicht, Ihre Ansichten zu ändern, wie sich aus einem entsprechenden Bericht ergibt. Solange jedenfalls kein Rundschreiben von der BaFin erlassen wird, in dem die Einordnung als Finanzinstrument aufgehoben wird, ist davon auszugehen, dass es bei der bisherigen Verwaltungspraxis bleibt, was die Behandlung von Bitcoins und den Bitcoin-Handel angeht. Die anwaltliche Beratungspraxis wird sich daran weiterhin zu orientieren haben.

05/2018:  5. Geldwäscherichtlinie bringt weitere Regulierung in die Bitcoin-branche!

Die 5. Geldwäscherichtlinie, im Mai 2018 verabschiedet, baut inhaltlich auf der 4. Geldwäscherichtlinie auf und verschärft deren Regelungen punktuell. Sie ist eine Reaktion auf die Terroranschläge in Frankreich und nimmt insbesondere die in diesem Zusammenhang aufgedeckten neuen Tendenzen der Terrorismusfinanzierung ins Visier. 

Gerade oder jedenfalls auch deshalb sind Kryptowährungen (bspw. Bitcoin oder Ethereum) in den Fokus geraten und sollen umfassender reguliert werden. Insbesondere im Hinblick auf die Beachtung von Geldwäscherisiken gibt es neue Vorgaben für Händler und - insoweit ganz neu - auch für solche Unternehmen, die nur die Verwahrung virtueller Währungen anbieten. Damit geraten auch sog. Online-Wallets in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes, die derzeit (für das reine Wallet-Angebot) noch ohne konkrete Regulierungsvorgaben sind. Die Mitgliedstaaten sollen den Verpflichteten vorschreiben, dass die Verpflichteten Informationen über den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer, über die Art der Geschäftsbeziehung, über die Herkunft der Gelder sowie die Herkunft des Vermögens des Kunden einzuholen und die Gründe für die geplanten Transaktionen darzulegen haben.

Um zu entscheiden, wer unter diese Richtlinie fällt, hat sich der europäische Richtliniengeber dabei erstmals auch an eine gesetzliche Definition virtueller Währungen gewagt. Eine virtuelle Währung ist danach

"eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann"

Diese sehr weitgehende Definition wird sicher in der Praxis noch zu einigen Fragen und Problemen führen. Aber immerhin wird damit nunmehr auch der deutsche Gesetzgeber sich mit dieser Thematik näher zu befassen haben.

Die Richtlinie ist bis zum 10.01.2020 in deutsches Recht umzusetzen. Die Umsetzung in deutsches Recht ist auch deshalb spannend, weil die Richtlinie von einer "Registrierungspflicht" für Bitcoin-Unternehmen spricht. Eine solche Registrierung gibt es jedoch im Regime des Geldwäschegesetzes bisher nicht.


03/2018: Neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Am 25. Mai 2018 treten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und mit ihr das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Jedes Unternehmen, das in der Europäischen Union (EU) Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss ab diesem Datum die DSGVO beachten; sie gilt vor allen nationalen Datenschutzgesetzen und wird durch diese ergänzt.

Die DSGVO erweitert für Unternehmen die bereits nach dem BDSG bekannten Pflichten und erhöht die rechtlichen, betrieblichen und technisch-organisatorischen Anforderungen an den Datenschutz. Die Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Als personenbezogene Daten zählen fortan alle (Auszug aus Art. 4 DSGVO) „Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen"; dazu gehören jetzt vor allem auch Daten wie IP-Adressen oder Cookies, also solche Daten, die nur mittelbar Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen.

Damit verarbeiten zum Beispiel auch Unternehmensnetzwerke nach der DSGVO personenbezogene Daten, die bisher nicht Gegenstand einer gesetzlichen Regelung waren. Mit dieser Erweiterung der DSGVO gewinnen personenbezogene Daten noch weiter an Bedeutung. Maßgeblich und neu ist, dass die Verantwortlichen gemäß Art. 24, 25 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche soll nunmehr interne Strategien festlegen und Maßnahmen treffen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) entsprechen und die durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) ein hinreichendes Schutzniveau sicherstellen. Solche Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird, personenbezogene Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden, Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person ermöglicht wird, die Datenverarbeitung zu überwachen, und der für die Verarbeitung Verantwortliche in die Lage versetzt wird, Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu verbessern. Art und Umfang der Maßnahmen hängen unter anderem vom Stand der Technik sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ab.

Über das derzeitige BDSG hinausgehende Pflichten bestimmt die DSGVO ferner bezüglich der Auftragsdatenverarbeitung. Die Auftragsdatensverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn der Auftragsverarbeiter hinreichende Garantien für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung bietet. Art. 28 DSGVO enthält eine umfangreiche Aufzählung von Regelungsinhalten sowie von Rechten und Pflichten, die in einem solchen Vertrag zwingend vereinbart werden müssen. Neu ist, dass auch der Auftragsverarbeiter ein „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ führen muss, Art. 30 DSGVO. Hinzu kommt, dass unter anderem grundsätzlich sämtliche (auch versehentliche) Verletzungen des gesetzlich geregelten Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung gemeldet und zudem die in der Verordnung aufgezählten Informationen übermittelt werden müssen.

Besonders relevant ist ferner, dass Unternehmen nach Art. 37 DSGVO immer dann einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, wenn ihre Kerntätigkeit bzw. die ihres Auftragsverarbeiters aus Verarbeitungsvorgängen besteht, die nach Art, Umfang und/oder Zweck eine systematische Überwachung erfordern oder die Verarbeitung besonders sensibler Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO betrifft. In diesem Zusammenhang ist aber auch auf die Erweiterung der Gründe für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten hinzuweisen. Eine Benennung ist nämlich nach diesem Gesetz u.a. schon dann erforderlich, wenn der Verantwortliche oder sein Auftragsverarbeiter in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit Datenverarbeitung beschäftigt. Diese trifft einen großen Teil der Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland.

Bereits diese Zusammenfassung macht deutlich, dass eine rechtskonforme Umsetzung der DSGVO sowie des neuen BDSG eine auf das Unternehmen und dessen Datenverarbeitung konzentrierte, individualisierte Prüfung erfordert. Bei dieser neuen Aufgabe in der Compliance Ihres Unternehmens sind wir gern behilflich.


03/2018: BGH erklärt Aufrechnungsverbot in Sparkassen-AGB für unwirksam

Manche BGH-Urteile schaffen schon wegen der unmittelbar erkennbaren Relevanz für eine Vielzahl von Bankkunden eine erhebliche mediale Resonanz. Anderen Entscheidungen hingegen bleibt diese Aufmerksamkeit versagt, obwohl sie unter Umständen nicht minder bedeutsam sind. Ein Urteil aus der letzten Kategorie hat der BGH am 20.03.2018 verkündet (XI ZR 309/16). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel zur Aufrechnung bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Die von einem Verbraucherschutzverband angestrengte Klage brachte das Ergebnis, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser Kontrolle nicht standhalten. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Damit werden nicht nur Rückabwicklungsklagen erleichtert in den Fällen, wo noch um die Folgen von ausgeübten Widerrufsrechten gestritten wird. Vielmehr wird dadurch insgesamt im rechtlichen Verhältnis zwischen Kunde und Bank das Schutzniveau des Kunden erhöht. Zum Beispiel wird die Aufrechnung auch bei streitigen Auseinandersetzungen in Bezug auf fehlerhafte Zinsabrechnungen ermöglicht.

Bedeutsam dürfte diese Entscheidung also vor allem auch sein für die bereits erörterten Ansprüche aus überzahlten Zinsen bei variabel verzinsten Darlehen. Hiergegen wenden Banken nämlich häufig ein, der sich zu Gunsten der Kunden ergebende Anspruch sei verjährt. Bleibt in solchen Fällen aber die Möglichkeit einer Aufrechnung der Forderungen gegen die Valutastände des Darlehens bzw. die Forderungen der Bank, lässt sich dieser Einwand damit umgehen, weil es bei der Aufrechnung immer nur auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Ansprüche sich gegenüberstanden. Dies sollte die Durchsetzung solcher falschen Zinsabrechnungen deutlich erleichtern.


12/2017: Rückzahlungsansprüche bei fehlerhaften Zinsanpassungen

In vielen Darlehensverträgen ohne feste Laufzeit (insbesondere Kontokorrentkredite, aber auch variabel verzinste Immobiliendarlehen oder Abrufkredite) sind Zinsvereinbarungen enthalten, bei denen zunächst ein bestimmter anfänglicher Zinssatz vereinbart wird, der jedoch variabel sein und sich der Marktentwicklung anpassen soll. Diese Vereinbarungen wurden jedoch häufig von den Banken fehlerhaft und einseitig umgesetzt, indem die Banken die Zinsentwicklungen am Markt nicht adäquat an die Kunden weitergegeben und dadurch dauerhaft zu hohe Zinsen kassierten.

Dies ist oft auch intuitiv spürbar. Und was viele nicht wissen: Diese Bankpraxis ist regelmäßig rechtswidrig und führt zu Rückzahlungsansprüchen des Kunden.

Dabei müssen die Banken beachten, dass für Zinssenkungen und -erhöhungen die gleichen Parameter verwendet werden. Der BGH hat diesbezüglich entschieden, dass im Zweifel die Gerichte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die maßgeblichen Parameter bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsänderung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGHZ 180, 257, Tz. 35 m.w.N.).

Zusammengefasst werden kann diese Thematik unter dem Stichwort des sog. Äquivalenzprinzips. Dieses besagt, dass der Kunde mit der Bank nur die anfängliche Marge verhandelt und diese Marge dann Grundlage des Vertrages ist. Danach muss diese Marge gleichbleiben, was im Sinne der Rechtsprechung nur dann der Fall ist, wenn die Entwicklung des Zinssatzes erkennbar an einen der gängigen Referenzzinssätze (z.B. an den Euribor) gekoppelt ist und monatlich exakt angepasst wird.

Diese und auch viele andere Anforderungen der Rechtsprechung an Wertstellungsvorgaben und Gebühren wurden vielfach von den Banken nicht umgesetzt.

Da der falsche Zinssatz stets auf die gesamte Darlehensvaluta berechnet wird, führt dies in der Regel zu massiven zusätzlichen Zinsbelastungen, auf die die Bank keinen Anspruch hat.

Oft kann daher für viele Jahre rückwirkend verlangt werden, dass die Bank neue Kontoabrechnungen erstellt und die unberechtigt vereinnahmten Zinsen nebst Nutzungsentschädigung herausgibt. Bei Kontokorrentverträgen gibt es zum Beispiel die Besonderheit, dass Rückforderungsansprüche quasi nie verjähren, denn vertragliche Vereinbarungen über das laufende Kontokorrent haben zur Folge, dass die zum Rechnungsabschluss ins Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen automatisch saldiert werden (vgl. BGH II ZR 30/65).

Schon mit geringem Aufwand kann mittels eines sog. Forechecks von einem anerkannten Gutachter günstig und einfach eine Überprüfung der Zinssätze veranlasst werden. In vielen Fällen erhielten von mir vertretene Bankkunden mit diesem Vorgehen fünf- oder gar sechsstellige Beträge von der Bank zurück.


12/2017: Neue gesetzliche Regelungen zum Jahreswechsel

Für die Rechtsanwender ändern sich gerade auch zum Jahreswechsel viele gesetzliche Vorgaben, neue Verpflichtungen entstehen. Die jüngsten Änderungen, die für viele der von uns betreuten Mandanten wichtig sind oder werden können, möchten wir nachfolgend kurz ergänzend vorstellen:

1. Neue Investment-Fonds-Besteuerung 2018

Ab dem 1.1.2018 müssen durch das Inkrafttreten des neuen Investment-Steuergesetzes In- und ausländische Investment-Fonds auf Dividenden und Immobilienerträge 15 % Steuern zahlen.

Zudem wird die generelle Gewerbesteuerfreiheit für inländische Publikums-Investmentfonds abgeschafft, so dass die Fonds-Einkünfte unter Umständen zusätzlich auch der Gewerbesteuer unterliegen können. Sparer bekommen zum Ausgleich Freistellungen von der Abgeltungssteuer.

Das neue Gesetz wird für alle Anleger einheitlich am 1. Januar 2018 anwendbar sein. Alle Fonds-Anteile gelten am 31.12.2017 als fiktiv verkauft und gelten als am 1.1.2018 als angeschafft. 

2. Spontane Kassen-Nachschau ab 2018

Ab dem 1.1.2018 kann jeder Unternehmer, der eine Registrierkasse oder eine offene Ladenkasse führt, mit der Kassen-Nachschau konfrontiert werden (§ 146 b) Abgabenordnung).

Die Kassen-Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Eine Prüfungsanordnung wie bei einer Betriebsprüfung gibt es nicht. Auch Privaträume dürfen betreten werden. § 146 b) AO schränkt insoweit das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein. 

3. Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018

Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung Geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) ist für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter von € 410,00 auf € 800,- angehoben worden (§ 6 Abs. 2, § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).

Darüber hinaus wird bei der Poolabschreibung die Wertuntergrenze von bislang € 150,00 auf € 250,00 für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter angehoben (§ 6 Abs. 2 a), § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG). In der Konsequenz bestehen ab 2018 auch erst für GWG im Wert von netto mehr als € 250,- (bisher € 150,-) besondere Aufzeichnungspflichten.


08/2017:  Kostenfreier Ausstieg aus Finanzierungen: Alte und neue Möglichkeiten

Ein Dauerbrenner unter den Bankkunden ist weiterhin der historisch niedrige Zinssatz. Viele haben dabei die Möglichkeit genutzt, über den sog. Widerrufsjoker alte, wirtschaftlich ungünstige Darlehensverträge abzustoßen. Aber auch nach dem Ende dieser „Goldgräberstimmung“, der der Gesetzgeber im Juni 2016 für Altfälle ein Ende bereitet hatte, bleibt dieses Thema aktuell. Es gibt weiterhin zahlreiche Möglichkeiten, sich mit geringen Risiken von ungünstigen Finanzierungen zu lösen, auch für Unternehmer. Folgende Konstellationen scheinen dabei auch heute noch interessant:


1. Ausstieg aus Forward-Verträgen

Für alle Bankkunden (also Unternehmer und auch Verbraucher) besteht eine Möglichkeit des vorzeitigen Ausstiegs häufig dann, wenn es sich um sog. Forward-Verträge bzw. Prolongationen handelt.

Dabei ist vor allem der Zeitpunkt relevant, zu dem die Vereinbarung geschlossen wurde. Häufig wurde von den Banken die zehnjährige Höchstfrist so berechnet, dass diese erst mit Ablauf der vorigen Bindungsfrist beginnt. Tatsächlich jedoch dürfte hierfür nach dem Wortlaut des Gesetztes (§ 489 Abs. Nr. 1 BGB) bereits der Zeitpunkt der Unterzeichnung der neuen Prolongationsvereinbarung maßgeblich sein (so auch LG Bochum, Az. I-1 O 68/15, sowie OLG München). Da häufig solche Prolongationen Monate oder gar Jahre vor dem Ende der Zinsbindung geschlossen wurden, lassen sich diese Verträge mit guten Chancen vorzeitig beenden.


2. Verbraucherverträge ab 06/2010

Für Verbraucherverträge besteht die Möglichkeit vorzeitiger Beendigung vor allem für Darlehensverträge, die ab Juni 2010 geschlossen worden sind. Hierzu hatte der BGH durch ein Urteil (BGH XI ZR 434/15) bestätigt, dass auch einige der neueren Belehrungen fehlerhaft sind. In zahlreichen Belehrungen zwischen Juni 2010 und Ende 2012 finden sich gerade diese Angaben nicht in den Vertragsunterlagen, was die Möglichkeit zum Widerruf erhält.

Daneben gibt es die Möglichkeit, sich durch ein Sonderkündigungsrecht vom Darlehensvertrag zu lösen, sofern die Bank Informationspflichten im Hinblick auf § 494 Abs. 6 BGB oder § 494 Abs. 1 BGB i.V.m. EGBGB verletzt hat. Dies war bei vielen Banken der Fall. Unter diesem Aspekt dürften beispielsweise nahezu alle Verträge der ING-DiBa fehlerhaft sein.


3. Berechnung der Vorfälligkeit

Selbst wenn der Darlehensnehmer im Falle vorzeitiger Auflösung nicht um die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung umhinkommt, lohnt es sich, diese zu überprüfen. Häufig werden diese nämlich zum Nachteil der Kunden zu hoch angesetzt, weil entweder Sondertilgungsrechte nicht berücksichtigt werden, weil der Zeitpunkt der Berechnung fehlerhaft ist oder weil falsche Wiederanlagezinsen angesetzt werden. Es lohnt sich also auch weiterhin, bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrages die Auflösungsmodalitäten zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.


07/2017: Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Darlehen

Bereits seit längerem ist bekannt, dass es nach Auffassung des BGH bei Verbraucherverträgen unzulässig ist, wenn Finanzinstitute von ihren Darlehenskunden formularmäßig neben Zinsen auch Bearbeitungsgebühren verlangen. Dabei steht vor allem in der Kritik, dass diese Gebühren laufzeitunabhängig erhoben werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Leistung für den Kunden erbracht wird. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH XI ZR 562/15 und BGH XI ZR 233/16) seine diesbezügliche Rechtsprechung um einen wesentlichen Aspekt erweitert bzw. diese Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die bisherigen Grundsätze auch auf Darlehen anzuwenden sind, die im gewerblichen Kontext abgeschlossen wurden.

Derartige Entgeltklauseln stellen damit nicht nur gegenüber Verbrauchern eine unangemessene Benachteiligung dar, sondern auch der Unternehmer als Kreditkunde ist schutzbedürftig und hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung unzulässig erhobener Bearbeitungsentgelte.

Relevant in diesem Zusammenhang bleibt jedoch die konkrete Fallgestaltung, denn nicht in allen Fällen wird sich eine einmal gezahlte Gebühr zurückfordern lassen. Die Urteilsgründe im Einzelnen sind sehr umfassend und gehen auf zahlreiche Einzelprobleme ein. Aus dem Eindruck und den Ausführungen des Senats im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den in diesen Tagen veröffentlichten Urteilsgründen sind jedoch folgende Aspekte als besonders relevant anzusehen:


1. AGB oder Individualvereinbarung

Ob eine entsprechende Gebührenklausel tatsächlich formularmäßig vorgegeben ist oder ob sie nicht vielmehr individuell ausgehandelt wurde, wird letztlich eine Frage des Einzelfalls sein. In den vom BGH entschiedenen Fällen wurden derartige Anhaltspunkte intensiv vorgetragen und ins Feld geführt (wie etwa Verhandlungen über die Gebührenhöhe, umfangreiche Konzeptprüfungen, fehlende gesicherte Zinserwartung der Bank). Jedoch entschied der BGH trotz dieser Umstände und des dezidierten Vortrags der Bankenseite in diesen Punkten recht eindeutig zugunsten des Bankkunden. Hier scheint der BGH im Zweifel von einer unzulässigen AGB-Klausel auszugehen, was die Rechtsverfolgung vereinfacht.


2. Verjährung

Unerfreulicher sind hingegen die bereits im Verhandlungstermin beiläufig gefallenen Äußerungen des Vorsitzenden im Hinblick auf die Verjährung. Er verwies auch für die Unternehmer auf die zu den Verbraucherdarlehen ergangene Entscheidung aus Oktober 2014, nach der es bereits ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen sein soll, diese Gebührenansprüche geltend zu machen, so dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist anläuft.

Dieser Grundsatz soll auch für Unternehmer gelten mit der Folge, bereits seit dem Jahr 2011 mit der Zahlung der Gebühr der Lauf der Verjährung begonnen haben kann, was in der Pressemitteilung nicht erwähnt wird, sich jetzt aber den Urteilsgründen entnehmen lässt. Am Ende ist die Frage der Verjährung immer vom Einzelfall abhängig. Klar ist aber, dass hinsichtlich der Rückforderung Eile geboten ist und der BGH in dieser Frage keinen ausgedehnten zeitlichen Rückgriff zulässt. Hier besteht demnach bei der Durchsetzung der Ansprüche ein gewisser Handlungsdruck. Spätestens drei Jahre nach der Zahlung der Gebühren bzw. dem Abzug bei Darlehensgewährung sollte jeder seine Verträge dahingehend überprüft haben, ob eine Rückforderung möglich ist.


03/2017: Kündigung von Bausparverträgen

Viele Bausparkassen versuchen, sich der für den Verbraucher lukrativen, älteren Bausparverträge zu entledigen. Ein neueres Urteil des BGH hat Anfang des Jahres den Bausparkassen auch in bestimmen Punkten Recht gegeben und ihnen ein grundsätzliches Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugesprochen, sofern nach der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind.

Dem Jubelschrei der Bausparkassen folgte jedoch einige Wochen später die ausführliche Urteilsbegründung des BGH, die diesbezüglich zu Gunsten der Bausparer eine erhebliche Ausnahme zu diesem Grundsatz statuierte. Der BGH hat nämlich explizit ausgesprochen, dass dieses Ergebnis nur den zu entscheidenden Fall betrifft und etwa dann etwas Anderes gilt, „wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält“. Dann ist nämlich der Vertragszweck dahingehend modifiziert, dass erst die Erlangung des Bonus - und nicht bereits die Zuteilungsreife - die zehnjährige Kündigungsfrist anlaufen lässt.

Gerade solche Anreize haben Bausparanbieter aber seinerzeit gerne gesetzt, damit der Verbraucher sein Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt. Teilweise wurden so erhebliche Zinsboni versprochen. Nunmehr müssen sich die Bausparkassen entgegenhalten lassen, einerseits den Kunden zum „Stehenlassen“ des Geldes angereizt zu haben, ihm andererseits genau dies nun mit dem Argument des „Zinsmissbrauchs“ vorzuwerfen. Auch wenn diese Thematik sicherlich durch weitere Urteile ausdifferenziert werden wird, gibt es keinen Grund, sich bei einer Kündigung widerstandslos geschlagen zu geben.

Es kommt also trotz des scheinbar eindeutigen Urteils doch erheblich auf den Einzelfall an. Bei einer Kündigung des Vertrags durch die Bausparkasse empfiehlt sich daher nach wie vor, die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung genauer überprüfen zu lassen.


12/2016: Lebens- und Rentenversicherungen: Auch hier kann ein Widerspruch lohnen!

Auch lange nach Vertragsschluss kann bei Lebens- oder Rentenversicherungen ein Widerspruch noch erfolgen und im Hinblick auf schlechte Rückkaufswerte oft finanziell lohnenswert sein.  Nicht selten sind die zwischen 1994 und 2007 geschlossenen Versicherungsverträge mit einer fehlerhaften Belehrung versehen gewesen, so dass die Frist für den Widerspruch nicht angelaufen ist und ein solcher immer noch möglich ist. Dann kann der Versicherer zwar einen Anteil für den genossenen Risiko-Versicherungsschutz einbehalten, sämtliche Kosten und Prämien nebst erwirtschafteter Zinsen muss er aber erstatten.

Gute Chancen auf ein „ewiges Widerspruchsrecht“ haben solche Verträge, die in dem besagten Zeitraum und nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, bei dem die wichtigen Vertragsunterlagen und -informationen (wie beispielsweise die Belehrung über das Widerspruchsrecht) erst nach dem Antrag, nämlich mit der späteren Übersendung der Versicherungspolice übersendet worden sind. 

Ein erfolgreicher Widerspruch kann sich wirtschaftlich in zweifacher Hinsicht lohnen: Zum einen erhält der Versicherte anstelle des vertraglichen Höchstrechnungszinses (des „Garantiezinses“) bei einem Widerspruch grundsätzlich Wertersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins. Zum anderen erhält er die Abschluss- und Vertriebskosten zurück.

Ob ein Widerspruch also rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, kann wie so oft nur im Einzelfall anhand vorliegender Vertragsunterlagen bestimmt werden. Deshalb empfehle ich Ihnen, sich vor der Einleitung konkreter Schritte umfassend rechtlich beraten zu lassen, vorzugsweise von einem spezialisierten Rechtsanwalt. Zur Wirtschaftlichkeit verschafft die Verbraucherzentrale Hamburg auf ihrer Webseite einen ersten Überblick anhand eines kostenlosen Online-Rechners (www.vzhh.de).


04/2016: Kein Anspruch auf VFE bei Kündigung des Darlehens durch die Bank

Lange war umstritten, ob die Bank, wenn sie aus eigenem Interesse (zum Beispiel bei Ausbleiben der Raten) einen Darlehensvertrag kündigt, überhaupt einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) geltend machen kann. In diesem Jahr hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH diese Frage nun endgültig zu Gunsten der Verbraucher geklärt und den Banken in den überwiegenden Fällen den Anspruch verweigert (BGH XI ZR 103/15). Die Bankvertreter hatten stets argumentiert, eine VFE müsse der Bank auch in diesen Fällen zustehen, da andernfalls vertragstreue Kunden schlechter gestellt würden als säumige.

Der BGH hat dieser Argumentation der Banken eine Absage erteilt. § 497 Abs. 1 BGB a.F. schließt die Geltendmachung einer VFE aus. Sinn und Zweck der Regelung sei es gewesen, die Schadensberechnungsmöglichkeiten für den Verbraucher einfach und praktikabel zu gestalten, so dass er die Möglichkeit habe, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel könne jedoch nicht erreicht werden, wenn der Bank weiterer Schadensersatz in Form einer VFE zugestanden würde. Die Bank wird damit darauf verwiesen, sich im Falle einer Säumnis mit dem gesetzlichen Verzugszins als abschließendes Mittel der Schadensregulierung zu begnügen. Soweit daher nach Kündigung durch die Bank Entschädigungen gezahlt wurden, können diese zurückgefordert werden. Aber Achtung: Bei Entschädigungszahlungen, die im Jahr 2013 erfolgten, besteht zum Jahresende das Risiko einer Verjährung der Rückzahlungsansprüche. In diesem Fall sollten Sie umgehend noch vor dem Jahreswechsel anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.