Leistungen mit Mehrwert

"Mit scharfem Blick, nach Kennerweise,
Seh ich zunächst mal nach dem Preise,
Und bei genauerer Betrachtung
Steigt mit dem Preise auch die Achtung."

Wilhelm Busch
(1832 - 1908)
deutscher Zeichner, Maler und Schriftsteller

 

Was Wilhelm Busch hier aphoristisch festgehalten hat, wirkt vielleicht im ersten Anschein fordernd. Aber natürlich soll nicht der Preis die Achtung aus sich heraus erzeugen, sondern das Bewusstsein schaffen über den Wert einer Leistung. Das ist auch der Anspruch der Kanzlei. Gute Leistungen und hohe Fachkompetenz sind nicht teuer, sondern im besten Sinne ihren Preis wert. Daran wollen wir uns messen lassen. Dafür steht die Kanzlei und legt großen Wert auf Transparenz bei den Kosten und ein angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis. Hierfür stehen neben der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, eine sachgerechte Vergütung für eine hochqualifizierte Leistung zu vereinbaren. Wir bieten Ihnen diese Möglichkeiten für die Gestaltung eines angemessenen Honorars, dem ein entsprechender Nutzen für Sie gegenübersteht.

1. Das gesetzliche Leitbild: Die Fallpauschale nach dem RVG

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht im Grundsatz bei zivilrechtlichen Angelegenheiten eine Fallpauschale als Vergütung vor, die sich nach dem Gegenstandswert bemisst, also danach, welches wirtschaftliche Interesse für den Mandanten an der rechtlichen Betreuung besteht. Der Rechtsanwalt erhält für seine Leistungen einen bestimmten Anteil davon, gestaffelt nach bestimmten Tätigkeiten und Ereignissen. Der Vorteil für den Rechtssuchenden ist die Kostentransparenz, da die Kosten bereits frühzeitig absehbar sind und das Risiko dadurch kalkulierbar wird. Dieses gesetzliche Vergütungssystem hat aber auch Nachteile: Zum einen ist die Gebühr nicht linear, was dazu führt, dass gerade bei geringen Streitwerten die Gebühren recht hoch sind. Zum anderen koppelt das Gesetz die Gebühren damit von dem Arbeitsaufwand, der für eine bestimmte Angelegenheit anfällt, ab. Bei geringen Streitwerten lassen sich hingegen manchmal aus den Gebühren kaum die Bürokosten decken. Bei einem hohen Streitwert hingegen zahlt der Mandant gemessen am Aufwand verhältnismäßig viel. Hinzu kommt, dass sich für manche Tätigkeiten (etwa bei allgemeinen Beratungsangelegenheiten) kaum ein Gegenstandswert bestimmen lässt. Deshalb bietet die Kanzlei diverse andere Möglichkeiten einer Vergütung der Leistungen, die dann im Einzelfall abgewogen und besprochen werden müssen. 

2. Die Aufwandsvergütung (Stundensatzhonorar)

Ein weit verbreiteter und sachgerechter Ansatz ist dabei die Vergütung nach entstandenem Aufwand. Hierfür wird zwischen dem Mandanten und der Kanzlei eine sog. Stundensatzvereinbarung geschlossen. Im Anschluss daran werden die Leistungen der Kanzlei bei den einzelnen Schritten erfasst und nach bestimmten Perioden abgerechnet und in Rechnung gestellt. Dabei stellt die kanzleiinterne Software sicher, dass diese Tätigkeiten unmittelbar im Rahmen der Aktenbearbeitung erfasst und gespeichert werden und die Rechnung dann mit einem sog. Leistungsnachweis ausgereicht wird, also einer Aufstellung der Einzelleistungen, aus der sich nicht nur die einzelnen Bearbeitungszeiten entnehmen lassen, sondern auch eine kurze Beschreibung des Inhalts der Tätigkeit. So kann der Mandant genau nachvollziehen, wer in der Kanzlei wann etwas für ihn erledigt hat. 

3. Erfolgshonorar

Da es sich bei der anwaltlichen Beratung und Vertretung um eine Dienstleistung handelt, stellt das Erfolgshonorar eine Ausnahme dar und ist nur in bestimmten Konstellationen und bestimmten Stadien des Rechtsstreites rechtlich erlaubt. Den Rahmen dafür gibt ebenfalls das RVG vor. Der Anwalt darf seine Vergütung in gerichtlichen Verfahren generell nicht von einem Erfolg abhängig machen. Zulässig ist eine Erfolgsvereinbarung jedoch beispielsweise dann, wenn es dazu dient, einem Rechtssuchenden damit überhaupt erst die Möglichkeit der Rechtsverfolgung zu ermöglichen (also weil er andernfalls den Prozess schon aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht führen könnte). Entsprechend unserem Selbstverständnis einer kompetenten Beratung und Vertretung sind wir gern bereit, Erfolgsvereinbarungen in dem zulässigen Rahmen abzuschließen.

In den Bereich einer erfolgsbasierten Vergütung fällt letztlich auch die staatliche Prozesskostenhilfe (PKH). Diese bietet bei unzureichender Einkommens- und Vermögenslage und ausreichenden Erfolgsaussichten zunächst eine Befreiung des Mandanten von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Honorars. Der Rechtsanwalt erhält dabei, wenn die PKH bewilligt wird, eine deutlich verringerte Vergütung vom Staat. Stellt sich später ein Erfolg ein, können die gesetzlichen Gebühren vom Gegner eingefordert oder aus den erzielten Erlösen beglichen werden.

4. Prozesskostenfinanzierung und Forderungsverkauf

Soweit die Rechtsangelegenheit die Durchsetzung oder Beitreibung von Geldforderungen betrifft, besteht auch noch die Möglichkeit der sog. Prozesskostenfinanzierung. Diese wird regelmäßig von spezialisierten Unternehmen angeboten und zielt darauf ab, dass dieser Prozessfinanzierer die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit sowie die Gerichtskosten vorstreckt und damit letztlich das Prozessrisiko übernimmt. Im Gegenzug dafür muss allerdings der Mandant im Falle des Obsiegens einen Teil seiner Forderung abgeben. Es handelt sich damit wiederum um eine Art Erfolgshonorar, nur dass diese Vereinbarung nicht mit dem Anwalt, sondern mit einem anderen Unternehmen getroffen wird, das quasi auf Seiten des Mandanten in den Prozess mit einsteigt.

Letztlich kann bei Geldforderungen auch der vollständige Verkauf dieser Forderung in Erwägung gezogen werden. Diese würde dann von Erwerber eigenständig, also auf eigenes Risiko, durchgesetzt. Der Veräußerer erhält in diesem Fall einen zuvor festgelegten Kaufpreis und ist auch damit das gesamte Risiko los. Dies ist aber nicht der Regelfall und sollte es auch nicht sein, sondern diese Möglichkeit ist aus Sicht des Anwalts immer nur der letzte Ausweg. Hierfür gibt es auch keine pauschalen Angebote, sondern eine solche Option kann sich immer nur in Einzelfällen ergeben.

Am Ende steht das Bestreben, den Weg zu finden, der für eine bestimmte Situation die beste individuelle Lösung bietet. Sprechen Sie uns an, um eine individuelle Lösung in einem persönlichen Gespräch zu finden.