Gewerbeaufsichtsrecht (GewO-Erlaubnis)

Nicht nur Banken und Finanzdienstleistungsinstitute benötigen eine Erlaubnis für Ihre gewerblichen Tätigkeiten. Nach den immer mehr ausgeweiteten Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO) benötigen inzwischen auch die meisten übrigen Anbieter und Vermittler im Finanz- und Versicherungssektor zumindest eine GewO-Lizenz. Betroffen sind davon insbesondere:

1. Makler, Bauträger, Baubetreuer im Bereich des Immobilienrechts (§ 34c GewO),

2. Versicherungsvermittler und Versicherungsberater im Bereich des Versicherungsrechts (§ 34d GewO),

3. Finanzanlagenvermittler im Bereich des Vertriebes strukturierter Finanz- und Kapitalanlagen (§ 34f GewO),

4. Finanzanlagenberater im Bereich der Honorarberatung (§ 34h GewO)

5. Vermittler im Rahmen der Tätigkeit als Makler von Immobilienkrediten, sog. Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO).

Auch bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ist aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anforderungen und des Erlaubnisvorbehalts häufig ein erfahrener Anwalt für Bankaufsichtsrecht nützlich. Wir können selbständigen Finanzanlagen-, Versicherungs- und Kreditvermittlern helfen, die Vertragsdokumente mit den Kunden rechtssicher zu gestalten. Wir unterstützen Sie ferner bei der Erfüllung der Beratungspflichten sowie sonstiger aufsichtsrechtlicher Anforderungen. Die Gewerbetreibenden sind nämlich insoweit im Rahmen der Berufspflichten von umfassenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten betroffen und haben Beratungsprotokolle zu erstellen, die auch für eine Vermeidung persönlicher Haftung bestimmte Mindeststandards einhalten müssen.

Profitieren Sie von unseren umfangreichen Erfahrungen im Aufsichtsrecht, wir unterstützen Sie gern!

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